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10. November 2020 – Tax
Abzugs- und Rücktragsbeschränkung für Spenden und Mitgliedsbeiträge verfassungsmäßig

Die Abzugs- und Rücktragsbeschränkung für Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) gemäß § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG ist verfassungsgemäß. Das entschied das Finanzgericht Münster (Az. 5 K 3940/18).

Eine Berücksichtigung über den für alle Steuerpflichtigen geltenden Höchstbetrag hinaus und damit ein Verzicht auf die 20 %-Kappungsgrenze des § 10b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG würde zu einer Bevorzugung des Klägers führen und wäre aus diesem Grund nicht zu rechtfertigen. Auch würde dies nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen, der die Begrenzung des Abzugs zum 01.01.2007 von 5 % auf 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte erhöht und gleichzeitig die Rücktragsmöglichkeit gestrichen hat.

Der Wortlaut des § 10b Abs. 1 EStG sei insoweit eindeutig. Nach Satz 1 der Vorschrift können Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke insgesamt entweder bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte oder bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. Seit 2007 folge aus § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG, dass abziehbare Zuwendungen, die die Höchstbeträge nach Satz 1 überschreiten oder die den um die Beträge nach § 10 Abs. 3 und 4, § 10c und § 10d EStG verminderten Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen sind. Dies habe das Finanzamt hier berücksichtigt, indem es auf den 31.12.2016 einen verbleibenden Zuwendungsvortrag festgestellt hat. Der Wortlaut sehe einen Zuwendungsrücktrag eindeutig nicht vor.