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20. Oktober 2020 – Tax
Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten bei Auslandssemester besser absetzbar

Das Finanzamt muss Kosten für ein Auslandssemester besser anerkennen. Das hat der Bundesfinanzhof in einer vom Bund der Steuerzahler unterstützten Musterklage bestätigt. Danach müssen auch Ausgaben für den Verpflegungsmehraufwand und die Unterkunftskosten bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden (Az. VI R 3/18).

Die Klägerin nahm nach einer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium auf, in dessen Verlauf sie zwei Auslandssemester absolvierte. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs bleibt in diesen Fällen die inländische Hochschule die erste Tätigkeitsstätte, sodass Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen sind. Der Bundesfinanzhof verwies das Verfahren an das Finanzgericht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück: Nun muss noch die konkrete Höhe der Kosten geklärt werden.

Hinweis
Die Entscheidung bezieht sich auf einen Fall, in dem die Studienordnung die Auslandssemester vorschrieb. Dennoch sollten auch Studierende, die freiwillig ein Auslandssemester absolvieren, aber an der deutschen Hochschule eingeschrieben bleiben, die Gerichtsentscheidung für sich nutzen. Wenn das Finanzamt die Ausgaben für Verpflegungsmehraufwand und Unterkunft nicht anerkennt, sollte gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt und zur Begründung auf die BFH-Entscheidung (Az. VI R 3/18) verwiesen werden.