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16. Oktober 2020 – Tax
Zur Berechnung des Werts eines Vorbehaltsnießbrauchs

Das Finanzgericht Münster entschied, dass bei einer Grundstücksübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch die vom Nießbraucher weiterhin zu tragenden Zins- und Tilgungsleistungen den nach § 10 Abs. 5 ErbStG zu berücksichtigenden Wert des Nießbrauchsrechts mindern (Az. 3 K 722/16 Erb).

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger von seiner Mutter deren vermieteten Grundbesitz im Wege der Schenkung erhalten, wobei sich seine Mutter ein lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten hatte. Des Weiteren übernahm der Kläger die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten nur mit dinglicher Wirkung. Persönliche Schuldnerin blieb seine Mutter. Sie leistete die Zins- und Tilgungszahlungen für die Verbindlichkeiten weiter. Der Kläger zog in seiner Schenkungsteuererklärung den Nießbrauch erwerbsmindernd ab. Das Finanzamt war jedoch der Auffassung, dass das Nießbrauchsrecht zwar abzugsfähig sei, bei der Ermittlung des abzuziehenden Betrages aber die weiterhin von der Mutter des Klägers zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen zu berücksichtigen seien. Deshalb sei der Nießbrauch nur mit einem entsprechend niedrigeren Wert abzugsfähig, wodurch sich der zu zahlende Steuerbetrag entsprechend erhöhte.

Die Klage hatte vor dem FG Münster keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts ist der Kläger durch die Verbindlichkeiten und die damit verbundenen Zins- und Tilgungsleistungen weder rechtlich noch tatsächlich belastet gewesen. Deshalb seien Zins- und Tilgungsleistungen im Streitfall bei der Ermittlung des Jahreswerts des Nießbrauchs nicht zu berücksichtigen.