Aktuelles

21. September 2020 – Tax
Zur Übertragung der Kinderfreibeträge auf anderen Elternteil

Eine Übertragung der auf den anderen Elternteil entfallenden Kinderfreibeträge kommt nicht in Betracht, wenn beide Elternteile unter derselben Adresse gemeldet sind, da in diesem Fall davon ausgegangen werden kann, dass beide Elternteile ihrer auch in Pflege und Erziehung des Kindes bestehenden Unterhaltspflicht nachkommen. Dies entschied das Finanzgericht Nürnberg (Az. 3 K 504/19).

Im vorliegenden Fall war strittig, ob dem Antrag der Klägerin auf Übertragung der auf den Kindsvater entfallenden Kinderfreibeträge einschließlich der Freibeträge für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (sog. Betreuungsfreibetrag) für die beiden gemeinsamen, nichtehelich geborenen Kinder A (geb. 1998) und B (geb. 2001) stattzugeben ist.

Das FG Nürnberg entschied zuungunsten der Klägerin. Die Übertragung knüpfe an die zivilrechtliche Unterhaltssituation an und setze voraus, dass der Antragsteller seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachkommt, der andere Elternteil jedoch tatsächlich keinen Unterhalt leistet. Sei es, dass er seine Verpflichtung nicht erfüllt oder dass er hierzu mangels Leistungsfähigkeit schon nicht verpflichtet ist. Leiste ein Elternteil Naturalunterhalt durch Übernahme der Pflege und Erziehung des Kindes („Betreuungsunterhalt“), so kommt er seiner Unterhaltsverpflichtung in vollem Umfang nach. Eine Übertragung des Betreuungsfreibetrags des Kindsvaters auf die Klägerin komme schon deshalb nicht in Betracht, weil alle Familienmitglieder unter derselben Adresse gemeldet sind. Das Finanzamt hat die Übertragung deshalb zu Recht abgelehnt.

Das Urteil des FG Nürnberg ist noch nicht rechtskräftig, es wurde Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (BFH-Az.: III R 24/20).