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18. September 2020 – Tax
Bezug von Kurzarbeitergeld kann steuerliche Folgen haben

Das Kurzarbeitergeld selbst ist steuerfrei. Es kann aber ggf. auch zu Steuernachzahlungen kommen, denn beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, die dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegt.

Arbeitnehmer müssen im kommenden Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn sie mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld im Jahr erhalten haben. Das gilt auch dann, wenn sie bisher nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren.

Zu Steuernachzahlungen muss es aber nicht unbedingt kommen. Für Kurzarbeitergeld selbst müssen zwar keine Steuern gezahlt werden, es erhöht aber den Steuersatz für die übrigen Einkünfte. Das kann dann der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer das sog. Kurzarbeitergeld 50 erhalten hat, also in einem Monat zur Hälfte gearbeitet und zur Hälfte Kurzarbeitergeld bezogen hat. Wer lediglich ein paar Monate zu 100 Prozent in Kurzarbeit war und dann wieder seine reguläre Beschäftigung aufnimmt, kann ggf. sogar mit einer Steuererstattung rechnen, weil für den regulären Arbeitslohn zu viel Lohnsteuer abgezogen wurde.

Hinweis
Ob eine Nachzahlung oder Erstattung entsteht, hängt vom konkreten Einzelfall ab, z. B. auch, ob man einen Ehepartner oder Kinder hat.