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7. September 2020 – Tax
Steuerliche Behandlung der Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung

Jedes eingesetzte elektronische Aufzeichnungssystem sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen müssen seit 01.01.2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt werden. Das Bundesfinanzministerium hat sich zur steuerlichen Behandlung der verschiedenen Aufwendungen für die Implementierung einer TSE geäußert (Az. IV A 4 – S-0316-a / 19 / 10006 :007 // IV C 6 – S-2134 / 19 / 10007 :003).

Die TSE besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle. Es gibt unterschiedliche Ausführungen. Das BMF-Schreiben führt verschiedene Beispiele an.

Eine TSE könne sowohl in Verbindung mit einem Konnektor als auch als USB-Stick, (micro)SD-Card u. ä. ein selbständiges Wirtschaftsgut darstellen, das allerdings nicht selbständig nutzbar sei. Deshalb seien die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug oder die Bildung eines Sammelpostens sei nicht möglich.

Wird die TSE allerdings direkt als Hardware fest eingebaut, stelle diese kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Aufwendungen dafür seien als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und sei über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.

Sofort als Betriebsausgaben abziehbar seien laufende Entgelte, die für sog. Cloud-Lösungen zu entrichten sind.

Aufwendungen für die einheitliche digitale Schnittstelle würden Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsgutes “TSE” darstellen.

Aus Vereinfachungsgründen werde es nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.