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30. Juli 2020 – Tax
Grundstückschenker muss im Grundbuch eingetragen sein

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass bei einer Grundstücksschenkung (nur) derjenige als Schenker anzusehen ist, der als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Weitere Personen, die im Vorfeld der Schenkung einen schuldrechtlichen Anspruch auf Eintragung ins Grundbuch als Miteigentümer gehabt hätten, jedoch den Anspruch weder ausgeübt haben noch ins Grundbuch eingetragen wurden, können dagegen nicht als Schenker angesehen werden (Az. 7 K 1602/18).

Im vorliegenden Fall wandte sich der Kläger (Beschenkter einer Immobilie seiner sechs Kinder aus erster Ehe) gegen die Schenkungsteuerfestsetzung u. a. mit dem Argument, dass auch die zwei Kinder aus zweiter Ehe als Schenker berücksichtigt werden müssten, da diese nach dem zuvor abgeschlossenen notariellen Schenkungsvertrag jeweils Anspruch auf anteilige Übertragung eines Grundstücksanteils hatten. Diese Verpflichtung wurde grundbuchrechtlich jedoch nicht umgesetzt.

Das FG Baden-Württemberg wies die Klage ab. Nur die sechs Kinder aus erster Ehe seien als unentgeltlich Zuwendende der Schenkung an den Kläger zu qualifizieren. Die Kinder aus der zweiten Ehe des Klägers seien nicht als Miteigentümer ins Grundbuch eingetragen worden, somit seien sie nicht als Zuwendende im Sinne des Schenkungsteuerrechts einzuordnen. Daher könne der Kläger insoweit die Freibeträge nach § 16 Abs. 1 Erbschaftsteuergesetz nicht nutzen.

Die Klage ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. II R 33/19). Die Richter haben nun u. a. zu klären, ob zur Bestimmung der Person (Schenker) allein die Eintragung im Grundbuch (dingliche Zivilrechtslage) entscheidend ist.