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20. Juli 2020 – Tax
Steuerpflicht durch Rentenerhöhung 2020: Abzugsfähigkeit von Kosten prüfen

Am 01.07.2020 trat eine Rentenerhöhung in Kraft. Manche Rentner müssen nun eine Steuererklärung einreichen, denn jede Rentenerhöhung wird zum steuerpflichtigen Rentenanteil hinzugerechnet. Dadurch übersteigen bei vielen Ruheständlern die steuerpflichtigen Rentenzahlungen den Grundfreibetrag (2020: 9.408 Euro für Ledige bzw. 18.816 Euro für Verheiratete): Sie werden wieder steuerpflichtig.

Ruheständler sollten daher prüfen, ob sie Ausgaben steuermindernd geltend machen können. In Betracht kommen zum Beispiel außergewöhnliche Belastungen. Dazu zählen etwa Ausgaben, die durch Krankheit, eine Behinderung oder die Pflege entstehen.

Geltend gemacht werden können Zuzahlungen zu Medikamenten, Ausgaben für Hilfsmittel, Physiotherapien, Kosten für vom Arzt verordnete Kuren oder Rehabilitationsmaßnahmen oder auch für die Brille. Allerdings müssen außergewöhnliche Belastungen eine Grenze übersteigen, um sich steuerlich auszuwirken. Diese zumutbare Belastung ist abhängig von der Höhe der Einkünfte.

Wer als Rentner eine Haushaltshilfe beschäftigt, kann auch diese Ausgaben geltend machen. Das gilt auch für andere haushaltsnahe Dienstleistungen, wie z. B. Kosten für einen Gärtner. Auch Handwerkerkosten für Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten können sich steuermindernd auswirken. Voraussetzung ist jedoch, dass die Rechnungen per Überweisung bezahlt wurden. Absetzbar sind bei Handwerkerrechnungen 20 Prozent der Lohn- und Fahrtkosten, nicht aber Kosten für Material. Bei Handwerkerleistungen wirken sich maximal 1.200 Euro steuermindernd aus, bei den haushaltsnahen Dienstleistungen sind es höchstens 4.000 Euro.