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26. Juni 2020 – Legal
Eigenbedarfskündigung kann wegen hohen Alters und schlechten Gesundheitszustands des Mieters unzulässig sein

Eine Eigenbedarfskündigung kann wegen des hohen Alters und des schlechten Gesundheitszustands des Mieters unzulässig sein. In diesem Fall kann sich der Mieter auf eine unzumutbare Härte berufen. So entschied das Amtsgericht Nürnberg (Az. 244 C 7495/18).

Im Januar 2017 erhielt die Mieterin einer Erdgeschosswohnung eine Eigenbedarfskündigung. Dagegen legte die Mieterin Widerspruch ein. Eine Räumung der Wohnung würde eine unzumutbare Härte darstellen. Sie sei 87 Jahre alt und lebe seit 1963 in der Wohnung. Sie sei in der Nachbarschaft tief verwurzelt. Zudem sei sie pflegebedürftig und leide u. a. an einer Angststörung und einer sozialen Anpassungsschwierigkeit. Die Vermieterin ließ dies nicht gelten und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Das Gericht entschied zu Gunsten der Mieterin. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Zwar sei die Eigenbedarfskündigung an sich wirksam. Jedoch stelle die Beendigung des Mietverhältnisses für die Mieterin eine unzumutbare Härte dar. Ein Sachverständiger sei zu dem Schluss gekommen, dass eine Veränderung des häuslichen Umfelds im Rahmen einer Räumung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands der Mieterin führen würde.