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23. Juni 2020 – Tax
Höhe der Säumniszuschläge – keine verfassungsrechtlichen Bedenken

Die Höhe der Säumniszuschläge von 1 % pro Monat ist trotz des derzeit niedrigen Zinsniveaus verfassungsrechtlich nicht bedenklich. So entschied das Finanzgericht Münster in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 12 V 901/20).

Das Finanzamt hatte gegenüber dem Antragsteller einen Abrechnungsbescheid erlassen, in dem Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für den Zeitraum Oktober bis November 2018 ausgewiesen waren. Diese waren durch Aufrechnung vollständig erloschen. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte zugleich die Aufhebung der Vollziehung. Der Zinsanteil i. H. v. 0,5 % pro Monat sei angesichts des niedrigen Zinsniveaus in verfassungswidriger Weise zu hoch.

Das Gericht entsprach nicht dem Antrag auf Aufhebung der Vollziehung. Es bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abrechnungsbescheids, insbesondere nicht an der Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO, wonach Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro Monat der Säumnis kraft Gesetzes entstehen. Die gegen die Höhe des Zinssatzes von 6 % pro Jahr (0,5 % pro Monat) bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken seien auf Säumniszuschläge nicht übertragbar. Säumniszuschläge seien weder Zinsen noch Strafen, sondern in erster Linie Druckmittel zur Durchsetzung fälliger Steuern. Der hierin enthaltene Zinseffekt stelle lediglich einen Nebeneffekt dar, der erst dann in den Vordergrund trete, wenn der Normzweck des Druckmittels nicht eingreife. Hieraus lasse sich jedoch keine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Regelung ableiten.