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3. April 2020 – Legal
Koordinierung der Sozialsysteme: A1-Bescheinigungen bei Geschäftsreisen ins Ausland

Wer vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der EU selbständig beruflich tätig ist, muss nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Sozialsysteme vor der Geschäftsreise beim zuständigen Versicherungsträger eine A1-Bescheinigung beantragen und bei der Reise mitführen. Gleiches gilt für abhängig beschäftigte Personen, die vorübergehend ins Ausland entsandt werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat klarstellende Hinweise zur Handhabung der Bescheinigung A1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz veröffentlicht. Danach ist nach dem geltenden Recht nicht in jedem Fall einer kurzfristigen oder kurzzeitigen Tätigkeit im Ausland eine A1-Bescheinigung zwingend erforderlich; insoweit bestehe ein Ermessen der Mitgliedstaaten. A1-Bescheinigungen könnten auch nachträglich und rückwirkend ausgestellt werden, ohne dass hierfür eine zeitliche Grenze gelte. Soweit nach dem Recht des Zielstaates eine Pflicht zur Mitführung der Bescheinigung besteht, rät das Ministerium allerdings davon ab, auf eine vorherige Antragstellung zu verzichten. Dies betreffe derzeit insbesondere Österreich und Frankreich.

Hinweis
Beantragt werden muss die A1-Bescheinigung beim zuständigen Versicherungsträger. Für gesetzlich Krankenversicherte ist dies die jeweilige Krankenkasse. Wer privat krankenversichert ist, stellt den A1-Antrag bei dem für ihn bzw. sie zuständigen Rentenversicherungsträger. Wer nicht ins Ausland entsandt wird, sondern gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten tätig ist, wendet sich an die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA).