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19. März 2020 – Tax
Unverschuldeter Leerstand einer Immobilie: Erlass der Grundsteuer möglich

Wenn Vermieter unverschuldet einen erheblichen Mietausfall hinnehmen mussten, weil die Immobilie leer stand, können sie Grundsteuer zurückbekommen. Betroffene können einen teilweisen Erlass der Grundsteuer bei der Gemeinde beantragen. Für 2019 ist dies bis zum 31. März 2020 möglich.

Hauseigentümer müssen aber nachweisen, dass es trotz erheblicher Bemühungen nicht gelungen ist, die Immobilie zu vermieten. Dies kann er zum Beispiel, wenn er beweisen kann, dass er Vermietungsanzeigen geschaltet hat. Daher sollten entsprechende Belege unbedingt aufbewahrt werden. Modernisierungs- oder Renovierungsarbeiten haben Eigentümer aber selbst zu verantworten. So entschied z. B. das Verwaltungsgericht Koblenz, dass der Leerstand denkmalgeschützter, sanierungsbedürftiger Gebäude allein nicht zur Minderung der Grundsteuer führt (Az. 5 K 760/19).

Erheblich ist ein Ausfall, wenn der Mietertrag sich um mehr als 50 Prozent vermindert. Dann kann die Behörde 25 Prozent der gezahlten Grundsteuer erlassen. Fällt der Mietertrag komplett aus, kann sie 50 Prozent der Grundsteuer erlassen.