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24. Januar 2020 – Tax
AfA: Verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes kann durch Gutachten nachgewiesen werden

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass eine verkürzte tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes durch ein Gutachten mittels eines „Modells zur Ableitung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer für Wohngebäude unter Berücksichtigung von Modernisierungen“ nachgewiesen werden kann (Az. 3 K 3307/16).

Die Klägerin hatte am 21.11.2002 ein Grundstück mit den Gebäuden A, B und C, welche in unterschiedlichen Jahren errichtet wurden, erworben. Die Klägerin reichte die Feststellungserklärungen für die Jahre 2009 und 2010 im Jahr 2015 ein. Dabei machte sie die Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend. Die Feststellungen erfolgten erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung. Gleichzeitig wurden für die Jahre 2011 bis 2013 Schätzungsbescheide erlassen, da die Feststellungserklärungen nicht abgegeben wurden. Die Klägerin reichte ein Gutachten zur Bestimmung der Restnutzungsdauer für die Gebäude ein, nach dem eine kürzere Nutzungsdauer (bei A und C 34 Jahre) vorliege. Das Finanzamt berücksichtigte hingegen die ungekürzte Nutzungsdauer.

Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht. Bei Gebäuden, deren tatsächliche Nutzungsdauer weniger als 50 Jahre betrage, könne die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechende AfA vorgenommen werden. Sofern die wirtschaftliche Nutzungsdauer kürzer sei als die technische, könne sich der Steuerpflichtige hierauf berufen. Ein Nachweis für die kürzere Nutzungsdauer sei nach geeigneter gutachterlicher Methode zu erbringen. Das hier angewandte Modell der Sachwertrichtlinie sei – im Gegensatz zu einem Bausubstanzgutachten – ein geeignetes Verfahren zur Ermittlung der verbleibenden Nutzungsdauer.