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7. Januar 2020 – Tax
Vergleichsbeträge aus Rückabwicklung von Baukrediten nur teilweise einkommensteuerpflichtig

Das Finanzgericht Köln entschied, dass die aufgrund eines Vergleichs durch eine Bank zurückgezahlten Zinsen keine einkommensteuerpflichtigen Kapitalerträge darstellen (Az. 14 K 719/19).

Wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung hatten die Kläger den Baukredit für ihr Eigenheim widerrufen. Aufgrund eines Vergleichs zahlte die Bank den Klägern einen Betrag von rund 4.225 Euro. Zusätzlich behandelte die Bank diesen Betrag als steuerpflichtigen Kapitalertrag, führte die Kapitalertragsteuer ab und stellte hierfür eine Steuerbescheinigung aus. Die Kläger vertraten gegenüber dem Finanzamt die Auffassung, dass die Bank den Vergleichsbetrag zu Unrecht als Kapitalertrag behandelt und Kapitalertragsteuer abgeführt habe. Der Betrag sei nicht einkommensteuerpflichtig, weil es sich um eine steuerfreie Entschädigungszahlung handele.

Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem FG Köln teilweise Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts muss der von der Bank gezahlte Vergleichsbetrag aufgeteilt werden. Die hierin enthaltene Zahlung sei wegen Nutzungsersatz steuerpflichtig. Hingegen sei ein Betrag i. H. v. 1.690 Euro, soweit er auf die Rückzahlung der zu hohen Zinsen entfalle, nicht steuerbar. Auch die von der Bank falsch ausgestellte Steuerbescheinigung entfalte keine Bindungswirkung für die Einkommensteuer der Kläger.

Die Kläger haben die zugelassene Revision beim BFH eingelegt (Az. VIII R 30/19).