Aktuelles

23. September 2019 – Legal
Sozialversicherungspflicht: Betriebe bekommen bei beanstandungsfreien Betriebsprüfungen mehr Rechtssicherheit

Das Bundessozialgericht entschied, dass Betriebsprüfungen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält, beendet werden müssen (Az. B 12 R 25/18 R und weitere). Das werde zu mehr Rechtssicherheit führen.

Die Klägerinnen waren Familiengesellschaften in der Rechtsform einer GmbH. Sie hatten sich gegen die Feststellung von Versicherungspflicht ihrer Geschäftsführer durch die Deutsche Rentenversicherung Bund und daraus resultierende Nachforderungen von Beiträgen zur Sozialversicherung aufgrund von Betriebsprüfungen gewandt. Betriebsprüfungen, die ohne Beanstandungen beendet wurden und ohne dass ein entsprechender feststellender Bescheid erging, begründeten keinen Vertrauensschutz, weil es an einem Anknüpfungspunkt hierfür fehlte.

Hinweis
Seit einer Änderung der Beitragsverfahrensordnung zum 01.01.2017 müssen Betriebsprüfungen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt beendet werden. Die darin enthaltenen Feststellungen sind bei neuerlichen Betriebsprüfungen zu beachten und können unter Umständen einer anderslautenden Beurteilung entgegengehalten werden. Zudem sind die prüfenden Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Betriebsprüfung auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter zu erstrecken, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt wurde.