Aktuelles

6. August 2019 – Legal
Künstlersozialabgabesatz 2020 unverändert bei 4,2 Prozent

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch in 2020 weiterhin 4,2 Prozent betragen. Damit bleibt er im dritten Jahr in Folge auf vergleichsweise niedrigem Niveau stabil. Ein entsprechender Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2020 wurde in die Ressortabstimmung gegeben. Es handelt sich dabei um eine Ministerverordnung ohne Kabinettsbeschluss. Im Herbst 2019 wird die endgültige Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet.

Über die Künstlersozialversicherung werden derzeit selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Diese tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, und durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) finanziert. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben und der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.