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25. April 2019 – Tax
Behandlung eines partiarischen Darlehens in der Handels- und Steuerbilanz

Bei dem partiarischen Darlehen, auch Gewinn- oder Umsatzdarlehen genannt, handelt es sich um eine spezielle Form von Gesellschafts- oder Beteiligungsdarlehen. Der Darlehensgeber erhält statt einer fest vereinbarten Tilgungsrate und statt eines Zinssatzes einen Anteil am Gewinn oder am Umsatz des Unternehmens. Eine Beteiligung am Liquidationserlös liegt in der Regel nicht vor.

In der Handels- und Steuerbilanz ist ein partiarisches Darlehen als Verbindlichkeit zu passivieren. Da das partiarische Darlehen eine befristete Kapitalüberlassung darstellt, sind sowohl der Rückzahlungsanspruch als solcher als auch der oder die Tilgungszeitpunkte vertraglich fixiert.

Der Darlehenscharakter eines partiarischen Darlehens wird allein durch die Erfolgsabhängigkeit der vereinbarten Vergütung nicht in Frage gestellt. Nach dem Handelsgesetzbuch ist der Betrag für partiarische Darlehen mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr und der Betrag der Verbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr in der Bilanz anzugeben. Die Bewertung des partiarischen Darlehens erfolgt mit dessen Erfüllungsbetrag.
Wegen des Maßgeblichkeitsprinzips sind sowohl der handelsrechtliche Ansatz als auch die handelsrechtliche Bewertung des Darlehens für die Steuerbilanz anzuwenden. Durch § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ergibt sich keine Verpflichtung zur Abzinsung, da das partiarische Darlehen – wenngleich auch mit einer variablen Komponente – verzinst wird.