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19. Februar 2019 – Tax
Inländische Rentenversicherungsbeiträge auf ausländischen Arbeitslohn abzugsfähige Sonderausgaben?

Das Finanzgericht Düsseldorf entschied, dass inländische Rentenversicherungsbeiträge auf ausländischen Arbeitslohn abzugsfähige Sonderausgaben sind. Daher sei es rechtswidrig gewesen, die Abänderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids abzulehnen. Der Kläger sei in seinen Rechten insoweit verletzt, als Rentenversicherungsbeiträge nur in Höhe von 8.821 Euro statt insgesamt gezahlter 12.688 Euro zum Sonderausgabenabzug zugelassen worden waren (Az. 10 K 1964/17).

Der Kläger hatte im Streitjahr 2014 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Industriemechaniker erzielt. Im Auftrag seines Arbeitgebers war er für diesen in Brasilien und in China beruflich tätig. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte er den für diese Streiträume erzielten – nach Auslandstätigkeitserlass (ATE) bzw. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland steuerfrei zu stellenden – ausländischen Arbeitslohn mit 31.309 Euro und 2.131 Euro. Die Beiträge zur Altersvorsorge gab er in der Anlage Vorsorgeaufwand entsprechend der Lohnsteuerbescheinigung mit 4.411 Euro als Arbeitnehmer-Anteil und 4.410 Euro als Arbeitgeber-Anteil an. Gemäß Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung Bund wurden Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung von 6.344,54 Euro (Arbeitnehmer-Anteil) und 6.344,55 Euro (Arbeitgeber-Anteil) abgeführt. Der Arbeitgeber des Klägers hat ihm bescheinigt, dass er für 2014 Arbeitnehmerbeiträge i. H. v. 6.284,30 Euro zur Rentenversicherung abgeführt habe. In Brasilien bzw. China hat der Kläger bei seinen Einkünften keine sich steuerlich auswirkenden Rentenversicherungsbeiträge in Abzug gebracht. Im Einkommensteuerbescheid für 2014 berücksichtigte das Finanzamt Altersvorsorgeaufwendungen als beschränkt abziehbare Sonderausgaben in Höhe von 8.821 Euro.

Das Gericht hielt die Klage für begründet. Das Finanzamt habe zu Unrecht die Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids 2014 abgelehnt. Steuerbescheide seien aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Neue Tatsache sei im vorliegenden Fall der Umstand, dass insg. Rentenversicherungsbeiträge von 12.688 Euro gemäß Nachweis der Deutschen Rentenversicherung Bund statt – wie bisher in der Lohnsteuerbescheinigung und im Steuerbescheid ausgewiesen – 8.821 Euro gezahlt worden seien. Dieser Umstand war sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten neu. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung sei, dass die Unkenntnis von Tatsachen für die ursprüngliche Veranlagung ursächlich gewesen sein muss, dass also die Steuerfestsetzung bei Kenntnis der nachträglich bekanntgewordenen Tatsache im Zeitpunkt des Ergehens des ursprünglichen Bescheids, anders als geschehen vorgenommen worden wäre. Die neue Tatsache sei auch rechtserheblich, denn die Rentenversicherungsbeträge seien in der entrichteten Höhe zum Abzug als Sonderausgaben zuzulassen.

Der Kläger könne daher die Altersvorsorgeaufwendungen wie als Sonderausgaben abziehen. Dem Abzug stehe nicht entgegen, dass die vom Arbeitslohn des Klägers einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge zur Altersvorsorge in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.