Aktuelles

15. Februar 2019 – Legal
Eigenbedarfskündigung kann an existenziellen gesundheitlichen Gefahren des Mieters scheitern

Das Amtsgericht München entschied, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs an dadurch hervorgerufenen existenziellen gesundheitlichen Gefahren des Mieters scheitern kann (Az. 433 C 10588/17).

Im vorliegenden Fall hatte das klagende Ehepaar die seit 1998 an die 52-jährige Beklagte vermietete Ein-Zimmer-Wohnung in München im August 2016 erworben, um sie 2017 ihrer dann in München studierenden 21-jährigen Tochter mietweise zur Verfügung zu stellen. Auf diesen Eigenbedarf gestützt kündigten sie der beklagten Mieterin. Die Mieterin erhob dagegen Widerspruch und begründete ihn damit, dass sie unter einer verfestigten depressiven Störung sowie einer Angststörung leide und dass der Verlust von Wohnung und gewohnter Umgebung zu einer akuten weiteren Verschlechterung ihrer Erkrankungen führen würden, wobei von akuter Suizidalität auszugehen sei.

Das AG München hat im Ergebnis der Beklagten Recht gegeben und die Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung abgewiesen. Das Gericht entschied, dass eine Kündigung wegen Eigenbedarfs dann unwirksam ist, wenn sich der Gesundheitszustand des Mieters durch den Umzug erheblich verschlechtern würde, weil er die Aussicht, seine Wohnung und die gewohnte Umgebung verlassen zu müssen, als existenzielle Bedrohung wahrnimmt und auch die Gefahr besteht, dass er deswegen Selbstmord begeht (sog. Räumungsunfähigkeit des Mieters).