Aktuelles

1. Februar 2019 – Legal
Tempo 100 auf Teilstrecke der A 2 rechtmäßig – Behörde hat zu Recht straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Gefahren- verminderung ergriffen

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h für einen etwa 3 Kilometer langen Abschnitt der A 2 zwischen den Anschlussstellen Bielefeld-Süd und Bielefeld-Ost in Fahrtrichtung Hannover rechtmäßig ist (Az. 8 A 10/17).

Die zuständige Straßenverkehrsbehörde hatte diese Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, weil die örtlichen Verhältnisse dieses Autobahnschnitts zu einer konkreten Gefahrenlage führten. Das allgemeine Risiko, im Straßenverkehr zu Schaden zu kommen, sei dort deutlich erhöht. Dies ergebe sich insbesondere aus einer überdurchschnittlich hohen Verkehrsbelastung mit einem fast doppelt so hohen Anteil an Schwerlastverkehr wie im Landesdurchschnitt, einem erhöhten Längsgefälle, einer relativ engen Linkskurve und reduzierten Haltesichtweiten bei Nässe.

Nach Ansicht des Gerichts sei die Regelung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Behörde dürfe bei der Frage einschätzen, mit welchen straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen eine solche Gefahr gemindert werden solle. Sie habe das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere habe sie sich nicht darauf beschränken müssen, den Schwerlastverkehr zu reglementieren oder die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe herabzusetzen. Damit hätte sie den Gefahren nicht ebenso effektiv entgegenwirken können.