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16. Januar 2019 – Tax
Mietvertrag mit Eigenbedarfs- klausel schließt dauerhafte Vermietungsabsicht nicht aus

Eine dauerhafte Vermietungsabsicht kann auch dann zu bejahen sein, wenn sich der Vermieter eine Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen Eigenbedarfs vorbehält, um das Mietobjekt einem Angehörigen zu überlassen, sofern davon auszugehen ist, dass diese Überlassung nicht unentgeltlich erfolgen soll. So das Finanzgericht Hamburg (Az. 2 K 151/17).

Der Vermieter einer Eigentumswohnung vermietete diese. Im Mietvertrag heißt es u. a.:

“… das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und endet mit Ablauf des Monats, zu dem der Vermieter oder der Mieter die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten kündigt. …. Es läuft auf bestimmte Zeit und endet am 01.03.2015 ohne dass es einer Kündigung bedarf, nur wenn der Vermieter die Räume für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will … Grund der Befristung ist: Der Vermieter macht Eigenbedarf für die Nichte (geb. … 1994) geltend. Diese wird dann die Wohnung selbst beziehen.”

Die entgeltliche Vermietung an die Nichte sollte zwar erfolgen, scheiterte aber, weil diese in der Zwischenzeit mit ihrem Freund zusammenzog. Der Mieter kündigte Mitte 2014 von sich aus das Mietverhältnis. Der Vermieter veräußerte die Wohnung ebenfalls 2014. Das Finanzamt wollte daraufhin die Verluste aus Vermietung und Verpachtung nicht anerkennen, da es an der Gewinnerzielungsabsicht fehle. Die Wohnung sei wegen Eigenbedarfs befristet vermietet gewesen und zwischen Beginn der Vermietung und Veräußerung seien lediglich vier Jahre lang Verluste erwirtschaftet worden.

Das FG Hamburg entschied zu Gunsten des Vermieters. Die Einkünfteerzielungsabsicht könne nicht vermutet werden, wenn die Vermietung nicht auf Dauer angelegt ist. Dies sei u. a. dann der Fall, wenn bereits bei Abschluss des Mietvertrags die Absicht bestehe, das Objekt anschließend zu veräußern oder wenn der Steuerpflichtige plane, das Objekt nach einer gewissen Zeit selbst nutzen zu wollen und bis dahin kein Totalüberschuss erwirtschaftet werden konnte. Unabhängig hiervon sei Indiz für eine fehlende Dauervermietungsabsicht, wenn das Objekt in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Erwerb tatsächlich veräußert werde, in der Regel innerhalb von fünf Jahren. Hier sehe das FG aber die Indizwirkung für eine fehlende Dauervermietungsabsicht aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Beginn der Vermietungstätigkeit und Veräußerung innerhalb von rund vier Jahren als widerlegt an. Der Vermieter habe überzeugend dargetan, dass er sich erst nach der mieterseitigen Kündigung zum Verkauf entschlossen hat, nachdem die Nichte wegen veränderter persönlicher Verhältnisse die Wohnung nicht mehr habe übernehmen wollen.