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19. Dezember 2018 – Tax
Briefkastenanschrift genügt den Voraussetzungen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung

Mit BMF-Schreiben vom 07.12.2018 hat sich die Finanzverwaltung der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Inhalt einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung angeschlossen (Az. III C 2 – S-7280-a / 07 / 10005:003).

Mit drei Urteilen vom 13.06.2018 (Az. XI R 20/14) und vom 21.06.2018 (Az. V R 25/15 und V R 28/16) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung aufgegeben. Demnach setzt eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reiche vielmehr jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung und hat daher den Umsatzsteuer- Anwendungserlass entsprechend geändert. Die neuen Rechtsprechungsgrundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden.