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4. Dezember 2018 – Tax
Gesetzesvorschläge gegen sog. Share Deals bei der Grunderwerbsteuer beschlossen

Die Finanzminister der Länder haben Gesetzesvorschläge gegen die sog. Share Deals bei der Grunderwerbsteuer beschlossen. Dabei haben sie sich auf folgende Maßnahmen u. a. verständigt:

Neuer Ergänzungstatbestand für Kapitalgesellschaften

• Nach derzeitiger Rechtslage werden Gesellschafterwechsel an grundbesitzenden Personengesellschaften i. H. von mindestens 95 Prozent der Anteile am Gesellschaftsvermögen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren erfasst – kein Gesellschafter muss dabei eine bestimmte Beteiligungsschwelle überschreiten.

• Diese Vorschrift soll auf Anteilseignerwechsel an grundbesitzenden Kapitalgesellschaften ausgedehnt und die Quote auf 90 Prozent herabgesetzt werden.

• Die Maßnahme hat zum Ziel, sog. Share Deals dadurch zu erschweren, dass ein Altgesellschafter in nennenswertem Umfang beteiligt bleiben muss. Somit ist dann ein kompletter Erwerb durch einen Investor und seinen “mitgebrachten” Co-Investor nicht mehr möglich.

Verlängerung der Fristen von fünf auf zehn Jahre

• Die derzeitigen Fünfjahresfristen in den Vorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes sollen auf zehn Jahre verlängert werden.

• Bislang wird z. B. Grunderwerbsteuer erhoben, wenn mindestens 95 Prozent der Anteile am Vermögen einer grundbesitzenden Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergehen.

• Bisher waren bestimmte Share Deals derart ausgestaltet, dass in einem ersten Schritt 94,9 Prozent der Anteile am Vermögen der Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter übergegangen sind und erst nach Ablauf von fünf Jahren die restlichen 5,1 Prozent auf diesen Gesellschafter übertragen wurden.

• Nach der Verlängerung sämtlicher 5-Jahres-Fristen auf 10 Jahre dürfen die restlichen 5,1 Prozent erst nach Ablauf von 10 Jahren auf diesen neuen Gesellschafter übertragen werden. Ansonsten muss die Gesellschaft Grunderwerbsteuer zahlen. Die Fristverlängerung auf 10 Jahre erschwert folglich u. a. solche Gestaltungen, da die Gesellschaften innerhalb der Frist an die getroffenen Dispositionen gebunden und damit in ihren Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt sind.