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22. August 2018 – Tax
Berücksichtigung von Werbungskosten für Homeoffice bei Vermietung an Arbeitgeber

Der Bundesfinanzhof entschied, dass ein Steuerpflichtiger, der seine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet, Werbungskosten nur geltend machen kann, wenn eine objektbezogene Prognose die erforderliche Überschusserzielungsabsicht belegt (Az. IX R 9/17).

Im vorliegenden Fall waren die Kläger Eigentümer eines Gebäudes, welches sie im Obergeschoss selbst bewohnen. Eine Einliegerwohnung im Erdgeschoss vermieteten sie als Homeoffice des Klägers für 476 Euro monatlich an dessen Arbeitgeber. Der Vertrag war zeitlich an den Arbeitsvertrag des Klägers und an die Weisung des Arbeitgebers gebunden, die Tätigkeit in diesen Büroräumen zu betreiben. In ihrer Einkommensteuererklärung machten die Kläger aus der Vermietung einen Werbungskostenüberschuss i. H. v. 29.900 Euro – mit Aufwendungen von 25.780 Euro für die behindertengerechte Renovierung des Badezimmers – geltend. Das Finanzamt ließ die Renovierungskosten nicht zum Abzug zu. Das Finanzgericht hatte den Klägern teilweise Recht gegeben.

Der BFH jedoch hob das Urteil des Finanzgerichts auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück. Nach Auffassung der Richter handelt es sich aufgrund der im Mietvertrag vereinbarten Nutzung nicht um die Vermietung von Wohnraum, sondern (zweckentfremdet) um die Vermietung zu gewerblichen Zwecken, da die Räume dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Erfüllung von dessen betrieblichen Zwecken überlassen wurden und der Kläger hinsichtlich der Nutzung dem Weisungsrecht seines Arbeitgebers unterlag. Des Weiteren sei die Koppelung des Mietvertrages an das Bestehen des Dienstverhältnisses zu berücksichtigen gewesen. Nun müsse das Finanzgericht noch feststellen, ob der Kläger einen Gesamtüberschuss erzielen konnte.

Hinweis
Der Bundesfinanzhof hat nun erstmals die zweckentfremdete Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken als Vermietung zu gewerblichen Zwecken beurteilt. Insoweit widerspricht er der Auffassung der Finanzverwaltung.