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17. August 2018 – Tax
Während Bewerbungszeit für Ausbildungsplatz besteht Anspruch auf Kindergeld für volljährige Kinder – Nachweis für Bewerbungen muss erbracht werden

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass Eltern für ihre volljährigen Kinder während der Bewerbungszeit für eine Ausbildung weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben, auch wenn das Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat. Voraussetzung sei, dass das Kind noch nicht 25 Jahre alt ist und sich nachweislich um einen Ausbildungsplatz bemühe (Az. 6 K 135/17).

Im konkreten Fall hatte die Tochter eine Ausbildung zur Arzthelferin begonnen und nach einer Kündigung durch die Arztpraxis die Ausbildung nicht fortgesetzt. Die Familienkasse strich das Kindergeld, wogegen die Mutter Klage einlegte.

In diesem Fall wies das Gericht die Klage ab, denn die pauschalen Angaben zur Ausbildungsbereitschaft hätten hier nicht ausgereicht. Vielmehr hätte objektiv erkennbar sein müssen, dass sich das Kind um einen Ausbildungsplatz bemühte. Das ernsthafte Bemühen könne beispielsweise durch eine Bescheinigung der Arbeitsagentur nachgewiesen werden, dass das Kind dort als ausbildungssuchend registriert war. Auch durch direkte Bewerbungen und gegebenenfalls daraufhin erfolgte Zwischennachrichten sowie Absagen wäre ein Nachweis anerkannt worden.

Hinweis
Für den Anspruch auf Kindergeld sollten Eltern und Kinder Bewerbungsunterlagen aufbewahren, um die Ausbildungswilligkeit des Kindes zu dokumentieren. In der Wartephase auf einen Ausbildungsplatz oder Übergangszeit zwischen Schule und Beginn einer Ausbildung schadet Jobben nicht. Der Kindergeldanspruch besteht, wenn sich das Kind parallel um einen Ausbildungsplatz kümmert. Ausnahme wäre, wenn das Kind bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hatte und nun eine zweite Ausbildung anschließen will. Dann gibt es Kindergeld nur, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maximal 20 Stunden beträgt oder ein Minijob ausgeübt wird.