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3. August 2018 – Tax
Erleichterung des Vorsteuerabzugs aus ordnungsgemäßen Rechnungen

Eine Rechnung muss für den Vorsteuerabzug eine Anschrift des leistenden Unternehmers enthalten, unter der er postalisch erreichbar ist. Wie der Bundesfinanzhof unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat, ist es nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit ausübt (Az. V R 25/15 und V R 28/16).

Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die – neben anderen Erfordernissen – die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers angibt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Im ersten Fall (Az. V R 25/15) erwarb ein Autohändler Kraftfahrzeuge von einem im Onlinehandel tätigen Einzelunternehmer, der kein “Autohaus” betrieb und dem klagenden Autohändler Rechnungen stellte, in denen als seine Anschrift ein Ort angegeben war, an dem er postalisch erreichbar war.

Im zweiten Fall (Az. V R 28/16) bezog eine Unternehmerin in neun Einzellieferungen 200 Tonnen Stahlschrott von einer GmbH. In den Rechnungen war der Sitz der GmbH entsprechend der Handelsregistereintragung als Anschrift angegeben. Tatsächlich befanden sich dort die Räumlichkeiten einer Anwaltskanzlei. Die von der GmbH für die Korrespondenz genutzte Festnetz- und Faxnummer gehörten der Kanzlei, die als Domiziladresse für etwa 15 bis 20 Firmen diente. Ein Schreibtisch in der Kanzlei wurde gelegentlich von einem Mitarbeiter der GmbH genutzt.

In beiden Fällen bejahte der BFH den Vorsteuerabzug mit ordnungsgemäßen Rechnungen. Für die Angabe der “vollständigen Anschrift” des leistenden Unternehmers reiche die Angabe eines Ortes mit “postalischer Erreichbarkeit” aus. Diese Rechtsprechungsänderung beruhe auf dem Urteil des EuGH Geissel und Butin vom 15. November 2017 (Az. C 374/16 und C 375/16), welches auf Vorlage durch den BFH ergangen sei und sei für Unternehmer, die nach ihrer Geschäftstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, von großer Bedeutung. Die Frage, ob bei der Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs ordnungsgemäße Rechnungen vorliegen, sei bei ihnen regelmäßig Streitpunkt in Außenprüfungen. Die neuen Urteile des BFH würden die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs erleichtern.