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2. August 2018 – Tax
Unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen eines Mietobjektes als „anschaffungsnahe Herstellungskosten“?

Unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen, die lediglich dazu dienen, Schäden zu beseitigen, welche aufgrund des langjährigen vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch den Nutzungsberechtigten entstanden sind, führen lt. Bundesfinanzhof zu anschaffungsnahen Herstellungskosten. Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer solchen Renovierung “verdeckte”, d. h. dem Steuerpflichtigen im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebene, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Mängel behoben werden (Az. IX R 41/17).

Die Kläger erwarben eine vermietete Eigentumswohnung. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von insgesamt 12.406 Euro geltend, die sie als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen berücksichtigt haben wollten. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen lediglich die Kosten für verschiedene Ersatzteile und

Kleinmaterialien in Höhe von 428 Euro als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen. Die übrigen Aufwendungen in Höhe von 11.978 Euro ordnete das Finanzamt den anschaffungsnahen Herstellungskosten zu und berücksichtigte diese lediglich im Rahmen der Absetzungen für Abnutzung (AfA).

Der Einspruch der Kläger hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht hat die hiergegen gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen.

Der BFH wies die Revision der Kläger als unbegründet zurück. Das Finanzgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen für die durchgeführten Renovierungsmaßnahmen den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen und damit lediglich im Rahmen der AfA zu berücksichtigen sind. Die von den Klägern geltend gemachten weiteren Aufwendungen seien nicht als sofort abziehbare Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Denn die Kläger hätten im Zuge der unvermuteten Instandsetzungsmaßnahmen aufgrund des Todes der Mieterin lediglich den zeitgemäßen Zustand des Mietobjektes wiederhergestellt und dabei übliche, durch eine vertragsgemäße Wohnnutzung entstandene Mängel beseitigt. Soweit in diesem Rahmen auch “verdeckte”, d. h. den Klägern im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebene, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Mängel behoben wurden, seien auch die hierfür getragenen Aufwendungen den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen.