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4. Juli 2018 – Tax
Investitionsbetrag für Werkzeuge

Der Einsatz und die zwischenzeitliche Lagerung von Werkzeugen des Anlagevermögens (hier Spritzguss formen) bei einem (ausländischen) Auftragnehmer ist bei funktionaler Betrachtung der einzigen inländischen Betriebsstätte zuzuordnen, wenn die tatsächliche Gewalt über das Wirtschaftsgut regelmäßig innerhalb kurzer Frist wiedererlangt werden kann und damit im Einflussbereich des Betriebes verbleibt. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 3 K 74/18).

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft und stellt selbst Produkte her. Sie hat eine einzige Betriebsstätte am Sitz der Gesellschaft. Für die Herstellung eines ihrer Produkte benötigt sie u.a. Kunststoffformteile, die im Spritzgussverfahren hergestellt werden. Die Klägerin beauftragte 2013 ein spezialisiertes Unternehmen mit der Planung und Herstellung der entsprechenden Spritzgussformen, die in der Produktion als Werkzeuge in universelle Spritzgussmaschinen eingesetzt werden und dann die gewünschten Kunststoffformteile produzieren. Das Unternehmen wiederum beauftragte ein Subunternehmen in Italien. Die Werkzeuge gingen inkl. der Konstruktionszeichnungen in das Eigentum der Klägerin über und verblieben im Subunternehmen, um dort für Folgeaufträge zur Verfügung zu stehen. Die Werkzeuge durften nicht anderweitig eingesetzt werden. Die Klägerin berücksichtigte 2012 für die anzuschaffenden bzw. herzustellenden Werkzeuge gewinnmindernd einen Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) und nahm ab 2013 Sonderabschreibungen (§ 7g EStG) vor.

Das Finanzamt (Beklagter) sah die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibungen nicht als erfüllt an und korrigierte entsprechend den Gewinn.

Die nach dem erfolglos eingelegten Einspruch eingelegte Klage war erfolgreich.

Nach § 7g EStG ist die Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens begünstigt, wenn die Wirtschaftsgüter in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Die hier streitigen Werkzeuge gehören unstreitig als abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen des Betriebs. Eine außerbetriebliche Nutzung ist nicht erfolgt. Da es bei funktionaler Betrachtung der Nutzung ausreicht, wenn das Wirtschaftsgut außerhalb der räumlichen Grenzen des Betriebes genutzt wird, aber die tatsächliche Gewalt über das Wirtschaftsgut regelmäßig innerhalb kurzer Frist wiedererlangt werden kann und damit im Einflussbereich des Steuerpflichtigen verbleibt, sind die Werkzeuge schließlich ausschließlich in der inländischen Betriebsstätte der Klägerin genutzt worden.