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28. Juni 2018 – Tax
Verluste aus sog. Daytrading-Geschäften über Devisen mindern nicht den Gewinn

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Verluste aus sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäften mit Devisen nicht die körperschaftsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage mindern (Az. I R 60/16).

Verluste aus Termingeschäften sind vom Verlustausgleich ausgeschlossen, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG). Termingeschäfte liegen vor, wenn ein Vertrag beispielsweise über Devisen geschlossen wird, der von beiden Seiten erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu erfüllen ist sowie der eine Beziehung zu einem Terminmarkt hat, der es ermöglicht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen.

Im Streitfall hatte die Klägerin (GmbH) in ihrer Gewinnermittlung die Verluste aus Währungstermingeschäften von 1.440.541 Euro gewinnmindernd als Betriebsausgaben gebucht. Die Betriebsprüfung ergab, dass die abgewickelten Transaktionen Termingeschäfte waren. Daraus entstehende Verluste würden unter die Verlustabzugsbeschränkung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG fallen, sodass die gebuchten Verluste nicht gewinnmindernd anerkannt werden könnten.

Der BFH bejahte das Vorliegen eines derartigen Termingeschäfts, denn die Geschäfte bei einer Spezial-Bank wurden mit sog. Stop-Loss-Order sowie mit Take-Profit-Order abgeschlossen und entsprechend der vertraglichen Vereinbarung (zwingend) am selben Tag durch deckungsgleiche Gegengeschäfte “glattgestellt”. Dabei wurden die Devisenkäufe/-verkäufe nicht effektiv durch den Austausch von Devisen und Kaufpreis durchgeführt. Die Geschäfte waren nur auf dem jeweiligen Bankkundenkonto verbucht und am Ende des Geschäftstages mit einem Differenzbetrag zugunsten oder zulasten des Kundenkontos abgeschlossen worden. Somit ermöglichen diese sog. echten (ungedeckten) Daytrading-Geschäfte keinen Verlustausgleich.