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11. Juni 2018 – Tax
Aufwendungen für Unterbringung in Seniorenheim als außergewöhnliche Belastung

Ist eine Unterbringung in einem Heim ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst, können die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sein. Eine Unterscheidung zwischen “normalen” und altersbedingten Erkrankungen ist dabei nicht vorzunehmen. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 11 K 212/17).

Aufgrund einer schweren Osteoporose, fortgeschrittener verschleißbedingter Veränderungen der Wirbelsäule sowie Hüft- und Kniegelenken zog die Klägerin in ein ca. 64 qm großes Appartement in einer Seniorenresidenz. Der Grad ihrer Behinderung wurde auf 50 % festgestellt. Das beklagte Finanzamt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Seniorenresidenz als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG ab, da die Unterbringung aufgrund altersbedingter Beschwerden als typische Kosten der Lebensführung nicht zwangsläufig sei.

Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage teilweise statt. Die Einkommensteuer wird auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands erwachsen. Das ist unstreitig bei Krankheitskosten der Fall. Zu diesen zählen aber nicht nur die Aufwendungen für medizinische Leistungen im engeren Sinn, sondern auch solche für eine krankheitsbedingte Unterbringung. Nach diesen Grundsätzen stellen die Aufwendungen der Klägerin Krankheitskosten dar, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Eine Unterscheidung zwischen normalen und altersbedingten Erkrankungen sei nicht vorzunehmen.

Die Aufwendungen müssen aber auch den Umständen nach notwendig sein und dürfen einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Im Streitfall stehen die von der Klägerin krankheitshalber getragenen Unterbringungskosten aufgrund der Größe des Appartements von ca. 64 qm mit zwei Balkonen und zwei Bädern in einem Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand. Die Angemessenheit ist nach objektiven Merkmalen zu bestimmen. Dabei ist von der üblichen Größe einer Seniorenwohnung in einem Pflegeheim auszugehen. Der Höhe nach sind die Aufwendungen nicht über den Betrag berücksichtigungsfähig, der rechnerisch auf eine übliche Wohnfläche von 30 qm hinaus entfällt.