Aktuelles

20. April 2018 – Tax
Widerruf einer Pensionszusage als steuerpflichtiger Arbeitslohn?

Der Widerruf einer Pensionszusage kann nur dann als Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 Abgabenordnung und damit als steuerpflichtiger Arbeitslohn angesehen werden, wenn der Steuerpflichtige eine rechtliche Gestaltung wählt, die der Steuerminderung dienen soll und die durch wirtschaftliche oder sonstige beträchtliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Davon ist auszugehen, wenn die Gestaltung gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist. So entschied das Finanzgericht Köln (Az. 9 K 3518/14).

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Entwicklung wurde die für ihn bestehende Pensionszusage unter Vorbehalt gestellt und ein Jahr später tatsächlich widerrufen. Das Finanzamt sah dies als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten an und besteuerte die Pensionszusage als Arbeitslohn.

Das dagegen angerufene Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Eine Rechtsgestaltung sei nur dann unangemessen, wenn verständige Beteiligte die Gestaltung in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts und der wirtschaftlichen Zielsetzungen nicht gewählt hätten. Das sei hier nicht der Fall.