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9. April 2018 – Legal
Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses bei dauerhafter Störung des Hausfriedens

Das Amtsgericht München entschied, dass einem Mieter, der seine Mitbewohner regelmäßig beschimpft und tyrannisiert, wegen dauerhafter Störung des Hausfriedens fristlos gekündigt werden kann (Az. 418 C 6420/17).

Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 27.01.2017 und erneut in der Klageschrift vom 24.03.2017 das seit November 2008 bestehende Mietverhältnis außerordentlich wegen Störung des Hausfriedens. Die Beklagte störe seit längerem den Hausfrieden (u. a. Beleidigungen, Beschimpfungen, Diebstahl).

Das AG München gab der Klägerin Recht und verurteilte die Mieterin zur Räumung der Wohnung. Ein Diebstahl zum Nachteil einer Nachbarin sei eine Straftat und stelle zugleich eine Vertragsverletzung dar. Mit den Beschimpfungen habe die Beklagte eine Vertragsverletzung begangen, da eine Straftat zum Nachteil einer Nachbarin vorliege. Auch dies wäre bereits allein ein Kündigungsgrund. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe ebenfalls fest, dass die Beklagte, als die Nachbarinnen auf der Terrasse saßen, von ihrer darüber liegenden Wohnung eimerweise Wasser auf die Terrasse geschüttet und dann die Polizei gerufen habe. Auch dies stelle eine Vertragsverletzung dar. Zudem stehe fest, dass die Beklagte regelmäßig die Hauseingangstür offenstehen lasse und die Kellerlichter angeschaltet habe. Damit verstoße sie gegen die Hausordnung. Durch die zahlreichen Vertragsverstöße sowie das massive Fehlverhalten der Mieterin sei die Vertrauensgrundlage so schwerwiegend erschüttert worden, dass sie auch durch eine Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könne.