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14. März 2018 – Tax
Eine Rechnung, die keinen Leistungsempfänger enthält, kann nicht rückwirkend berichtigt werden

Sind in einer Rechnung keine Angaben zum Leistungsempfänger enthalten, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers ermöglichen, kann aus dieser Rechnung kein Vorsteuerabzug geltend gemacht und die Rechnung nicht rückwirkend berichtigt werden. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 1 K 3704/15).

Der Kläger kaufte für seinen Kiosk Waren bei einer GmbH unter Verwendung von drei verschiedenen Kundennummern ein. Rechnungen mit der ersten Kundennummer wiesen ordnungsgemäß den Kläger als Leistungsempfänger aus. Auf den Rechnungen mit der zweiten Nummer stand im Adressfeld die GmbH und bei Rechnungen mit der dritten Nummer stand im Adressfeld Barverkauf. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte lediglich Vorsteuern aus den Rechnungen mit der ersten Kundennummer.

Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Barrechnungen, mit denen – wie hier – die Identität des Leistungsempfängers verschleiert werden solle, berechtigten nicht zum Vorsteuerabzug. Auch ermögliche eine Berichtigung dieser Rechnungen keinen rückwirkenden Vorsteuerabzug, da die Rechnungen mangels Angaben zum Leistungsempfänger nicht berichtigungsfähig seien.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. XI B 54/17).