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13. März 2018 – Legal
Kostenerstattung für Beseitigung von auf Straßen überhängende Pflanzen vom Grundstückseigentümer rechtens

Das Verwaltungsgericht Mainz entschied, dass die Straßenbaubehörde von einem Grundstückseigentümer die Erstattung der Kosten verlangen kann, die ihr durch die Beauftragung eines Unternehmens mit der Beseitigung entstanden sind, wenn der Eigentümer des Grundstücks seiner Verpflichtung nicht nachkommt, von seinem Anwesen auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu entfernen (Az. 3 K 363/17).

Im vorliegenden Fall ragte von dem (Eck)Grundstück des Klägers Baum- und Heckenbewuchs auf angrenzende öffentliche Straßen. Nachdem trotz zweimaliger Aufforderung der Rückschnitt unterblieb, beauftragte die beklagte Straßenbaubehörde einen Gartenbaubetrieb damit. Dieser stellte der Beklagten Kosten i. H. von 525,39 Euro in Rechnung. Diese verlangte die Beklagte vom Kläger erstattet. Der Kläger machte geltend, eine vorherige Aufforderung zum Rückschnitt nicht erhalten zu haben.

Das VG Mainz wies die Klage überwiegend ab. Nach Auffassung des Gerichts ist der Eigentümer eines Grundstücks innerhalb der Ortslage nach dem Landesstraßengesetz verpflichtet, den von seinem Grundstück auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs auf eigene Kosten zu beseitigen. Komme der Grundstückseigentümer dieser Verpflichtung nicht nach, so könne die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung die Beseitigung des überhängenden Bewuchses veranlassen und die dabei entstandenen Kosten gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Die Straßenbaubehörde habe davon ausgehen dürfen, dass der Kläger wenigstens eine der beiden behördlichen Aufforderungen zur Beseitigung des bestehenden Überwuchses auch tatsächlich erhalten habe – das einfache Bestreiten des Zugangs der Schreiben reiche hier nicht aus.