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22. Februar 2018 – Legal
Nach Abschluss eines Erbvertrags sind einseitige Änderungen nicht mehr möglich

Ein einmal geschlossener Erbvertrag bedarf zur Änderung oder Ergänzung der Zustimmung aller Vertragspartner. Ein nachträgliches Vermächtnis, das den Vertragserben beeinträchtigt, ist daher unwirksam. So entschied das OLG Frankfurt am Main (Az. 7 U 78/16).

In einem Erbvertrag hatten Eltern mit ihrem Sohn einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig und den Sohn nach dem Tod des Letztversterbenden zu Alleinerben einsetzten. Später, nach dem Tod ihres Mannes verfügte die Mutter in einem notariellen Testament ein zeitlich begrenztes Veräußerungsverbot über ein Nachlassgrundstück und ein Vermächtnis für eine Freundin.

Das Gericht verwarf das Testament der Mutter als unwirksam, da das ursprüngliche Testament keinen Änderungsvorbehalt zugunsten der Mutter enthielt. Daher habe sie kein Veräußerungsverbot für das Grundstück und auch kein Vermächtnis zugunsten eines Dritten erlassen dürfen.