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23. Januar 2018 – Legal
Kettenbefristung über mehr als zwei Jahre ohne Befristungsgrund – unbefristetes Arbeitsverhältnis

Ein Arbeitsverhältnis kann ohne wichtigen Grund nur auf zwei Jahre befristet werden. Mit Grund sind auch Kettenbefristungen möglich, also mehrere aufeinanderfolgende Verträge mit festem Ende. Das Arbeitsgericht Bamberg entschied, dass eine Kettenbefristung über mehrere Jahre jedoch ein Indiz für Missbrauch der Befristungsmöglichkeit darstellt (Az. 2 Ca 627/15).

Im vorliegenden Fall ging es um einen Vertretungslehrer, der über neun Jahre insgesamt neun befristete Verträge erhalten hatte, alle jeweils aufeinanderfolgend. Der Lehrer klagte gegen die Kettenbefristung und wollte feststellen lassen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorliege.

Das Gericht gab dem Kläger Recht. Grundsätzlich sei die Vertretung anderer Arbeitnehmer zwar ein möglicher Grund für eine Befristung. Hier seien die Befristungen aber missbräuchlich, weil der Lehrer nicht nur in Fächern eingesetzt gewesen sei, die der zu vertretende Kollege unterrichtet habe. Darüber hinaus habe der Arbeitgeber nicht schlüssig darlegen können, welche Aufgaben des beurlaubten Lehrers, von welchem Beschäftigten in der Vertretungskette übernommen worden seien. Eine solche Planung sei aber Voraussetzung, damit eine Vertretung als Befristungsgrund greife. Da die übliche Befristung von zwei Jahren ohne Grund um ein Vielfaches überschritten worden sei, liege daher ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor.