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9. Januar 2018 – Tax
Briefkastenadresse reicht als Voraussetzung für Vorsteuerabzug aus

Für den Vorsteuerabzug reicht die Angabe einer “Briefkastenadresse” als Anschrift des leistenden Unternehmers aus. Die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit an dieser Adresse ist nicht erforderlich. So entschied der Europäische Gerichtshof in zwei Verfahren (Az. C-374/16 und C-375/16).

Die Kläger sind Autohändler, die Kfz von anderen Unternehmern gekauft hatten und daraus den Vorsteuerabzug geltend machen wollten. Die Finanzverwaltung lehnte das ab, da die Lieferanten nur per Post unter der angegebenen Adresse erreichbar waren, aber dort keine Betriebsstätte hatten.

Auf die dagegen erhobene Klage legte der Bundesfinanzhof diesen Streitpunkt dem EuGH zur Vorabentscheidung vor. Der in § 226 Nr. 5 der hier einschlägigen deutschen Übersetzung der Mehrwertsteuerrichtlinie verwendete Begriff “vollständige Anschrift” sage nichts darüber aus, dass an diesem Ort auch die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt werden müsse. Daher falle unter diesen Begriff auch eine Briefkastenadresse, wenn der Verwender unter dieser erreichbar sei.