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29. November 2017 – Tax
Teilweiser Verzicht auf Darlehensforderungen gegenüber (ehemaligem) Gesellschafter kann verdeckte Gewinnausschüttung sein

Sofern die Leistungen einer Kapitalgesellschaft auf einem “rechtzeitig geschlossenen” Vertrag beruhen, ist für die Frage der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) grundsätzlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Das entschied das Finanzgericht München (Az. 7 K 1767/15).

Für das Vorliegen einer vGA ist das wichtigste Tatbestandsmerkmal die Veranlassung der Vorteilszuwendung im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern. Diese Formulierung lässt vermuten, dass damit nur Gesellschafter gemeint sind, die zum Zeitpunkt der Vorteilszuwendung an der Gesellschaft beteiligt gewesen sind.

Im vorliegenden Fall war zu klären, ob der Verzicht der Gesellschaft auf Darlehensforderungen gegenüber ihren ehemaligen Gesellschaftern auch eine vGA darstellt. Die klagende GmbH hatte mit ihren Gesellschaftern mehrere Darlehensverträge geschlossen. Zwei Jahre nachdem einer der Gesellschafter seine Anteile veräußert hatte, verzichtete die GmbH auf ihre Darlehensforderung sowie auf Zinsen. Die GmbH meinte, dass keine vGA vorliegen könne, da die Schuldner im Zeitpunkt des Darlehensverzichts keine Gesellschafter mehr gewesen seien. Das Finanzamt wollte in der Vorteilszuwendung jedoch eine vGA erkennen.

Das Gericht gab dem Finanzamt Recht. Sofern die Leistungen der GmbH auf einem “rechtzeitig geschlossenen” (d. h. zum Zeitpunkt der Gesellschafterstellung) Vertrag beruhen, sei für die Frage der Annahme einer vGA grundsätzlich auf die Gesellschaftereigenschaft im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen. Auch ein früherer Gesellschafter könne daher aufgrund seiner damaligen Rechtsstellung als Gesellschafter noch Empfänger einer vGA sein.