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28. November 2017 – Tax
Kein Sonderausgabenabzug einer Versorgungsrente im Rahmen einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen bei fortbestehender Geschäftsführerstellung des Vermögensübergebers

Versorgungsrenten sind nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile an einer GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 35/16).

Der Geschäftsführer einer GmbH übertrug seinem Sohn, dem Kläger, 100 Prozent der GmbH-Anteile, blieb aber neben seinem zum Geschäftsführer bestellten Sohn ebenfalls Geschäftsführer. Der Kläger hatte sich zur Zahlung einer Versorgungsrente an die Eltern verpflichtet und wollte diese als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Das Finanzamt verweigerte dies.

Das Finanzgericht und auch der BFH wiesen die dagegen erhobene Klage ab. Als Sonderausgaben abziehbar seien nur Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 Prozent betragenden Anteils an einer GmbH, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und diese Tätigkeit vollständig an seinen Nachfolger übergibt. Das sei hier nicht der Fall gewesen.