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16. November 2017 – Tax
Keine Umsatzsteuer auf Pokergewinne

Preisgelder oder Spielgewinne, die ein Berufspokerspieler bei erfolgreicher Teilnahme an Spielen fremder Veranstalter erhält, sind keine Entgelte für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung des Pokerspielers an den Veranstalter oder die Mitspieler. Der Pokerspieler muss deshalb von seinen Spielgewinnen keine Umsatzsteuer abführen. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. XI R 37/14).

Der Kläger hatte erfolgreich an Pokerturnieren sowie an sog. Cash-Games und an Internet-Pokerveranstaltungen teilgenommen. Umsatzsteuererklärungen reichte er nicht ein, weil er der Auffassung war, dass Poker spielen keine umsatzsteuerbare Leistung sei. Das Finanzamt sah diese Tätigkeit dagegen als umsatzsteuerpflichtig an. Der Kläger sei als Berufspokerspieler Unternehmer und habe in der Absicht, Einnahmen zu erzielen, nach den jeweils vorgegebenen Spielregeln bei diesen Veranstaltungen unter Übernahme eines Wagnisses – Verlust seines Geldeinsatzes – gegen andere Teilnehmer Poker gespielt.

Anders als das Finanzgericht gab der BFH der dagegen erhobenen Klage statt. Zwischen der Teilnahme an Pokerturnieren, Cash-Games und Internet-Pokerveranstaltungen und den erhaltenen Zahlungen (Preisgeldern und Spielgewinnen) bestehe nicht der für eine Leistung gegen Entgelt erforderliche unmittelbare Zusammenhang. Das Preisgeld oder der Spielgewinn werde nicht für die Teilnahme am Turnier, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt.

Der BFH wies aber darauf hin, dass die Teilnahme an einem Pokerspiel dann umsatzsteuerpflichtig ist, wenn der Veranstalter an den Pokerspieler hierfür eine von der Platzierung unabhängige Vergütung zahlt (z. B. Antrittsgeld). Auch könnten die Gewinne als Einkünfte aus Gewerbebetrieb einkommensteuerpflichtig sein.