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18. Oktober 2017 – Tax
Unbelegte Brötchen und Heißgetränke – kein Sachbezug in Form eines „Frühstücks“

Das Finanzgericht Münster entschied, dass trockene Brötchen in Kombination mit Heißgetränken kein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug in Form eines Frühstücks sind (Az. 11 K 4108/14).

Im vorliegenden Fall bestellte die Klägerin, ein Softwareunternehmen mit 80 Mitarbeitern, im Streitzeitraum täglich ca. 150 Brötchen ohne Beläge (Laugen-, Käse-, Schoko- und Roggenbrötchen etc.), die in Körben auf einem Buffet in der Kantine für Mitarbeiter sowie für Kunden und Gäste zum Verzehr zur Verfügung standen. Zudem konnten sich Mitarbeiter, Kunden sowie Gäste ganztägig unentgeltlich aus einem Heißgetränkeautomaten bedienen. Da ein Großteil der Brötchen von den Mitarbeitern in der Vormittagspause verzehrt wurde, sah das Finanzamt hierin eine unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks, welches als Sachbezug mit den amtlichen Sachbezugswerten von 1,50 Euro bis 1,57 Euro je Mitarbeiter und Arbeitstag zu besteuern sei.

Das FG Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Nach Auffassung des Gerichts sind ein trockenes Brötchen und ein Heißgetränk kein Sachbezug in Form eines “Frühstücks” i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 6 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 Sozialversicherungsverordnung. Denn zu den Mindeststandards eines Frühstücks gehöre nach dem allgemeinen Sprachgebrauch neben Brötchen und Getränken auch ein entsprechender Brotaufstrich. Deshalb handele es sich im Streitfall um einen Sachbezug in Form von “Kost” (§ 8 Abs. 1 Satz 1 EStG), was zur Folge habe, dass eine andere Freigrenze Anwendung finde, welche im Streitfall nicht überschritten worden sei.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat das FG Münster die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Az. VI R 36/17).