Die Anforderung einer sog. Verrechnungspreisdokumentation, einer Sammlung von Unterlagen zu den Geschäftsbeziehungen mit nichtdeutschen Partnerfirmen und weitere Prüfanfragen sind kein Verwaltungsakt und können daher nicht vom Steuerpflichtigen mit Einspruch und Klage angefochten werden. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 6 L 1128/15 AO).
Die Betriebsprüfung hatte von der Klägerin eine Verrechnungspreisdokumentation zu ihren Geschäftsbeziehungen zu einer niederländischen und einer asiatischen Schwestergesellschaft angefordert und mit weiteren Prüfanfragen Bilanzen und Gewinnermittlungen und eine Vielzahl weiterer Angaben.
Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Da bereits mit der Prüfungsanordnung die Anordnung einer allgemeinen Duldungspflicht verbunden sei, handele es sich bei Prüfungsanfragen, sofern sie den prüfungsbefangenen Zeitraum beträfen, im Regelfall um von der Prüfungsanordnung gedeckte, nicht selbständig anfechtbare Vorbereitungshandlungen. Wenn die Betriebsprüfung – wie hier – angekündigt habe, bei Nichtvorlage der Unterlagen die Außenprüfung abzuschließen und aus der Nichtvorlage etwaige steuerliche Schlussfolgerungen zu ziehen, spreche das gerade nicht für die Einleitung eines anfechtbaren Erzwingungsverfahrens zur Erlangung der Unterlagen.