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4. August 2017 – Tax
Keine Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel bei einem geplanten Objekt

Verluste aus einem geplanten Bauvorhaben sind keine Verluste aus gewerblichem Grundstückshandel, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nachträglich wieder weggefallen ist. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 6/15).

Der Kläger, ein Vermessungsingenieur, hatte 1992 ein Grundstück aus einem ihm bekannten Gewerbegebiet für ca. 149.000 Euro gekauft und plante, dort ein Büro- und Boardinghaus zu bauen. Der Versuch, das Grundstück an eine GmbH zu verkaufen, scheiterte und der Antrag auf Baugenehmigung wurde 1995 zurückgewiesen. Seit dieser Zeit ergriff der Kläger keine Maßnahmen zur zeitnahen Bebauung des Grundstücks. In der Zwischenzeit war der Wert des Grundstücks laut einem Bausachverständigen auf 42.000 Euro gefallen. In der Steuerklärung für 2005 erklärte er entsprechend einen Verlust von 107.000 Euro als Verlust aus gewerblicher Tätigkeit. Das Finanzamt erkannte den geltend gemachten Verlust nicht an.

Anders als das Finanzgericht wies der BFH die dagegen gerichtete Klage ab. Ein Steuerpflichtiger könne nicht unbegrenzt einen (etwaigen) steuerlich relevanten Gewerbebetrieb fortführen, wenn gleichzeitig feststehe, dass dieser vermeintliche Gewerbebetrieb keinen Totalgewinn mehr erzielen werde. Vielmehr könne in einem solchen Fall nur die Betriebsaufgabe den Strukturwandel zur Liebhaberei vermeiden. Das bedeute, dass der Kläger, selbst wenn er zu Beginn einen gewerblichen Grundstückshandel unterhalten haben sollte, das Grundstück rechtzeitig entweder durch Entnahme in sein Privatvermögen hätte überführen oder ggf. auch mit Verlust hätte verkaufen müssen, um nicht in die Liebhaberei zu geraten.