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28. Juli 2017 – Tax
Steuerlich anzuerkennende Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage auch bei negativer Gewinnprognose

Verluste aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage können auch bei negativer Gewinnprognose steuerlich anzuerkennen sein. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 1 K 841/15).

Eine Personengesellschaft plante nach ihrem Verkaufsprospekt einen Solarpark aus unabhängigen Photovoltaikanlagen zur Einspeisung der erzeugten Energie in das öffentliche Versorgungsnetz. Der Prospekt enthielt eine Ertragsprognose. Hiervon wich die tatsächliche Leistung der Anlagen ab. Der Kläger, der zwei Anlagen gekauft hatte, ließ verschiedene Verbesserungen vornehmen und auf sein Betreiben reduzierte seine Bank die Zinsen, die er für das durch fondsgebundene Rentenversicherungen besicherte Darlehen zu zahlen hatte. Die trotzdem entstandenen Verluste machte der Kläger als Verluste aus Gewerbebetrieb geltend. Das Finanzamt akzeptierte das nicht. Der zu erwartende Totalgewinn über die Laufzeit der Anlagen sei negativ. Daher fehle die Gewinnerzielungsabsicht und damit liege eine steuerlich unbeachtliche private Tätigkeit, ein Liebhabereibetrieb, vor.

Das Finanzgericht gab der darauf erhobenen Klage statt. Zwar sei die Gewinnerzielungsprognose negativ, die Gewinnerzielungsabsicht liege aber trotzdem vor. Denn der Kläger habe im Rahmen seiner Möglichkeiten alles unternommen, um Verluste gering zu halten. Er habe technische Maßnahmen zur Verbesserung des Wirkungsgrades ergriffen und seine Ausgaben durch Bankgespräche reduziert. Auch werde im Verkaufsprospekt nicht mit einer Steuerersparnis durch mögliche Verluste aus dem Betrieb des Solarparks geworben und die Finanzierung durch Rentenversicherungen liege im Belieben des Klägers.

Das Urteil ist rechtskräftig.