Wenn der Arbeitgeber erst nach Bestandskraft eines Einkommensteuerbescheids bemerkt, dass er steuerfreie Zuschläge eines Arbeitnehmers als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt hat, muss der Einkommensteuerbescheid zugunsten des Arbeitnehmers geändert werden, da diesen kein Verschulden trifft. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 3 K 78/16).
Der Kläger, ein bei einer großen Firma angestellter Fernmeldehandwerker, hatte verschiedene Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit erhalten, die aufgrund eines Softwarefehlers des in der Firma verwendeten Programms fälschlicherweise besteuert worden waren. Erst vier Jahre später teilte die Firma ihm die fehlerhafte Berechnung mit. Der Kläger beantragte die Änderung seiner bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide wegen neuer Tatsachen. Das Finanzamt lehnte ab, da es sich um pauschal zum Arbeitslohn gezahlte Beträge handele.
Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Es handele sich ausweislich der vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht um pauschal geleistete Beträge, sondern um Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die nach § 3b EStG steuerfrei seien. Auch treffe den Kläger kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden des Berechnungsfehlers, da er Techniker sei und keine Kenntnisse in Buchhaltungs-, Abrechnungs- und Steuerfragen habe. Auch sei seine Lohnabrechnung sehr kompliziert und er habe sich bei seiner großen Firma auf Fachleute in der Lohnabrechnung verlassen dürfen.
Gegen das Urteil wurde beim Bundesfinanzhof Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. VI B 47/17).