Schließt der Steuerpflichtige, der Gesamtschuldner einer Verbindlichkeit ist, mit dem Gläubiger einen Vergleich über diese Verbindlichkeit, kann der gezahlte Ablösungsbetrag als Tilgung der geschuldeten Zinsen gewertet und daher als steuerlich abziehbar angesehen werden. So entschied das Finanzgericht Niedersachsen (Az. 2 K 177/15).
Der Kläger war über eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gesamtschuldner an einem Gebäudekomplex beteiligt. Bei einem Verkauf des Komplexes verblieben Restverbindlichkeiten mit einem Zinsanspruch einer Bank von 620.000 Euro. Im Rahmen eines Vergleichs mit der Bank war der Kläger nur noch zur Zahlung von 500.000 Euro verpflichtet. Diese beglich er und machte sie zusammen mit den im Rahmen des Vergleichs entstandenen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 10.838 Euro als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte nur einen geringen Teil der Kosten.
Der dagegen erhobenen Klage gab das Finanzgericht statt. Dem Kläger sei ein Aufwand in Höhe von insgesamt 510.838 Euro entstanden, um die im Kauf des Immobilienobjekts liegende gescheiterte Investition zu beenden und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen. Es seien die Grundsätze des Bundesfinanzhof-Urteils (Az. IX R 12/12) zu berücksichtigen. Danach bedürfe es keiner Prüfung, in welchem Verhältnis die Darlehensgläubigerin die geleistete Zahlung auf die Zinsschuld oder die Darlehensschuld verrechnet habe.