Gesellschafter können künftig weitergehend als bisher aus ihren Personengesellschaften gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven ausscheiden. Es liegt eine sog. gewinnneutrale Realteilung in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor, wenn dieser die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet. So wird eine Buchwertfortführung auch dann ermöglicht, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne sog. Teilbetriebseigenschaft erhält. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IV R 11/15).
Der klagende Gesellschafter hatte seinen Anteil an einer KG zunächst in eine neu gegründete Ein-Mann-GmbH & Co. KG eingebracht, die dann unter demselben Datum aus der KG ausschied. Zur Abfindung erhielt die ausscheidende neue Gesellschaft Wirtschaftsgüter der KG, die diese anschließend fortführte. Die Finanzverwaltung nahm hier ein gewinnrealisierendes Tauschgeschäft an. Gewinnneutralität wäre ihrer Ansicht nach hier nur dann gegeben, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhalten hätte.
Der BFH gab dem Kläger Recht. Dieser Vorgang sei eine gewinnneutrale unechte Realteilung. Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Gesellschaft werde dadurch der Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Verteilung der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern gleichgestellt.