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12. Juni 2017 – Tax
Steuerliche Wirkung der Rückabwicklung einer Anteilsveräußerung an Kapitalgesellschaften

Die Rückabwicklung eines noch nicht beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrags ist aus Sicht des früheren Veräußerers keine Anschaffung der zurückübertragenen Anteile, sondern sie führt bei ihm zum rückwirkenden Wegfall eines bereits entstandenen Veräußerungsgewinns; beim früheren Erwerber liegt keine Veräußerung vor. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. IX R 49/15).

Die Klägerin und ihr Ehemann, Gesellschafter einer GmbH, hatten 1998 versucht, ihre Anteile weiterzuverkaufen, vereinbarten schließlich aber 2001 die Rückabwicklung des Kaufvertrages. 2004 erhielten sie eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto der GmbH. 2006, nach dem Tode des Ehemanns, verkaufte die Klägerin alle Anteile. Das Finanzamt besteuerte die Ausschüttung und den Gewinn aus der Veräußerung auf der Grundlage der Preise von 1998. Die Klägerin war der Ansicht, dass steuermindernd zu berücksichtigen sei, dass sie bei der Rückabwicklung 2001 die Anteile zu einem höheren Preis als dem ursprünglichen Verkaufspreis zurückgekauft hätten.

Das Finanzgericht und der BFH wiesen die deshalb erhobene Klage ab. Die Rückabwicklung der Verträge von 1998 sei ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung und keine Anschaffung. Daher sei steuerlich der ursprüngliche höhere Wert der Anteile zu berücksichtigen.