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3. Mai 2017 – Tax
Abgeltungsteuer bei nur mittelbarer Beteiligung an Kapitalgesellschaft

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Zinsen aus dem Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters an eine Kapitalgesellschaft dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (i. H. v. 25 %) unterliegen können (Az. VIII R 27/15).

Im vorliegenden Fall hatten die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann an eine Kapitalgesellschaft, an der sie nicht unmittelbar beteiligt waren (Enkelgesellschaft), ein Grundstück veräußert und die Kaufpreisforderung in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. An dieser Gesellschaft war zu 94 % eine weitere Kapitalgesellschaft, die Muttergesellschaft, beteiligt. An der hielt die Klägerin im Streitjahr 2011 zunächst Anteile in Höhe von 10,86 % und später dann in Höhe von 22,80 % des Stammkapitals. Das Finanzgericht bezog die von der Enkelgesellschaft an die Klägerin gezahlten Darlehenszinsen in den gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG ein. Mit der Revision machte das Finanzamt geltend, die Zinsen seien wie Zinsen auf ein Darlehen eines unmittelbaren Gesellschafters aus dem gesonderten Tarif für die Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgeschlossen und dem progressiven Regeltarif (§ 32a EStG) zu unterwerfen.

Dem folgte der BFH nicht und wies die Revision zurück. Die Ausnahmeregelung des § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG, die Zinsen aus Darlehen eines unmittelbaren Gesellschafters aus dem gesonderten Tarif ausschließt, finde weder nach ihrem Wortlaut für Darlehen eines mittelbaren Gesellschafters Anwendung noch sei nach Sinn und Zweck der Vorschrift die Einbeziehung solcher Darlehen in die Regelung geboten. Ebenso komme die Anwendung der weiteren Ausnahmeregelung (§ 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG) nicht in Betracht. Danach müsse der Gesellschafter der Muttergesellschaft als Darlehensgeber im Verhältnis zur Enkelgesellschaft als Darlehensnehmerin eine “nahe stehende Person” sein. Im Streitfall habe die Klägerin im Streitjahr 2011 zu keinem Zeitpunkt über eine Mehrheit der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft verfügt. Demnach sei sie im Verhältnis zur Enkelgesellschaft keine nahe stehende Person.