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10. April 2017 – Tax
Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen bei Tätigkeit in ausländischer Betriebsstätte

Nach dem neuen System der Besteuerung der Altersvorsorgeaufwendungen und der Alterseinkünfte aufgrund des Alterseinkünftegesetzes können Rentenzuflüsse – auch soweit sie auf eigenen Beitragszahlungen des Steuerpflichtigen zur Rentenversicherung beruhen – über den Ertragsanteil hinaus der Besteuerung unterworfen werden.

§ 10 Abs. 2 EStG verbietet den Abzug von Vorsorgeaufwendungen, sofern sie im unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Das Finanzgericht Niedersachsen entschied, dass die Auslegung dieser Vorschrift jedoch nicht dazu führen darf, dass ein Steuerpflichtiger weder im Tätigkeitsstaat als beschränkt Steuerpflichtiger noch im Inland (als unbeschränkt Steuerpflichtiger) seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann (Az. 3 K 169/15).

Im vorliegenden Fall war streitig, in welchem Umfang inländische Altersvorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, die in einem Zusammenhang mit ausländischen Einkünften standen, als beschränkt abziehbare Sonderausgaben abgezogen werden können. Der Kläger war bei einem Unternehmen mit Sitz in Niedersachsen beschäftigt und hatte seinen Wohnsitz in Deutschland. Im Streitjahr war er nahezu durchgehend in einer Betriebsstätte des Arbeitgebers in den Niederlanden tätig. Im Inland unterlag er mit seinen gesamten Einkünften der Sozialversicherungspflicht. Der Arbeitgeber des Klägers zahlte ihm insgesamt Gehalt i. H. v. 68.000 Euro und Reisekostenerstattungen für die Fahrten und Übernachtungen i. H. v. 28.500 Euro. Der im Inland erzielte Arbeitslohn entsprach einem Anteil von 46 % am Gesamtgehalt. Der Kläger machte die Vorsorgeaufwendungen jedoch in vollem Umfang als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt kürzte die Aufwendungen für die Altersvorsorge sowie für die Sozialversicherungen auf 46 % der Gesamtaufwendungen.

Das Finanzgericht entschied jedoch, dass dem vollen Sonderausgabenabzug nichts entgegenstehe. Der Kläger habe seine inländischen Sozialversicherungsbeiträge in den Niederlanden nicht – auch nicht anteilig – abziehen können. Die Auslegung des § 10 Abs. 2 EStG dürfe nicht dazu führen, dass er seine Vorsorgeaufwendungen weder im Tätigkeitsstaat noch im Inland geltend machen könne.

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt (BFH-Az. X R 37/16).